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Merkblatt ssG

1. Grundlage für eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (ssG) ist das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). Nach Paragraph 31 dieses Gesetzes bedürfen einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt:

1.1 Die Benutzung der Bundeswasserstraße wie das Einleiten bzw. das Einbringen und Entnehmen von Wasser und Stoffen in oder aus einer Bundeswasserstraße.

1.2 Die geplante Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen (z.B. Kaianlagen, Düker, Sportbootanlagen) in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer. Hierunter fallen auch Baggerungen, die aufgrund des WaStrG dem Unternehmer obliegen (z.B. Unterhaltungsbaggerungen von einer eigenen Anlage).

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2. Folgende Bundeswasserstraßen fallen in den Zuständigkeitsbereich des WSA NOK:

siehe Zuständigkeitsbereich des WSA NOK

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3. Wer eine Bundeswasserstraße benutzen, Anlagen in, über oder unter einer solchen oder an ihrem Ufer errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem WSA anzuzeigen bzw. zu beantragen. Diese Anzeige muss mindestens 6 Wochen vor Baubeginn dem WSA vorliegen, um hier entscheiden zu können, ob die angezeigte Maßnahme einer Genehmigung bedarf oder nicht. Der Anzeige bzw. dem Antrag müssen die nachfolgenden Antragsunterlagen beigefügt sein.

3.1 Übersichtsplan (5-fach) M 1 : 2 000 bis zu 1 : 10 000 mit Eintragung (rot) der Stelle, an der die geplante Benutzung oder die Errichtung eines Bauwerkes vorgesehen ist, mit Angabe der Kilometrierung der betreffenden Wasserstraße bzw. des Kreises, der Gemeinde, der Gemarkung und der Flur, mit Strom- und Nordpfeil.

3.2 Lageplan (5-fach) mit Nord- und Strompfeil im M 1 : 200 bis 1 : 1 000, je nach Größe des Objektes. Die geplanten Benutzungen bzw. Bauwerke und deren nähere Umgebung sind maßstäblich darzustellen. Hierfür kann ein Auszug aus der Stromkarte des WSA gegen Kostenerstattung angefordert werden.

3.3 Baubeschreibung (5-fach), die über den Zweck der Benutzung bzw. des Bauwerkes Auskunft gibt und die alle aus den Zeichnungen nicht ersichtlichen aber zum Verständnis notwendigen Angaben enthalten muss. Hierbei ist auch der Baukostenwert oder die veranschlagte Bausumme anzugeben. Bei Anträgen für einen Bojenliegeplatz und für alle anderen Sportbootanlagen sind Angaben zu machen über den Namen, die Länge, die Breite und den Tiefgang des Bootes sowie über die Wassertiefe im Bereich des Schwoikreises des Bootes.

3.4 Grundriss, Längs- und Querschnitt (5fach) im größeren Maßstab 1 : 10 bis 1 : 100 mit den notwendigen Maßzahlen, unter anderem auch für Mauer-, Holz- und Stahlstärken. Mindestens in einer der Schnittzeichnungen muss auch der Verlauf des Geländes und der Sohle des Gewässers dargestellt sein. Ferner sind die Höhen, bezogen auf Normal Null (NN) in die Zeichnungen einzutragen.

3.5 Geprüfter Statischer Standsicherheits- bzw. Stabilitätsnachweis (5fach). Für alle Anlagen muss ein statischer Standsicherheits-, Stabilitäts- und Aufschwimmnachweis geführt werden.

3.6 Bei Anlagen auf fremden Grundstücken ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers nachzuweisen.

3.7 Für Baggerungen ein Peilplan im Maßstab 1 : 1.000 bis 1 : 2.000, aus dem die vorhandene Situation des Baggergebietes hervorgehen muss. Peilprofilabstände 5 bis 25 m, Peilabstand 2,50 m bis 5,00 m.

3.8 Der Antrag und alle Beilagen sind mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers und mit Ort und Datum zu versehen. Anträge und Beilagen, die diesem "Merkblatt" nicht entsprechen, werden dem Antragsteller zur Vervollständigung zurückgegeben.

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4. Erst nach Erteilung der Genehmigung darf mit der Benutzung bzw. mit der Errichtung des beantragten Bauwerkes begonnen werden. Das WSA kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten.

Über die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung hinaus sind noch andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen weiterer Behörden (Naturschutzbehörde, Wasserbehörde,...) erforderlich. Die landesrechtlichen Genehmigungen sollten daher gleichzeitig entsprechender der Zuständigkeit bei den Genehmigungsbehörden des Landes beantragt werden.

4.1 Sollte das WSA zu dem Ergebnis gekommen sein, dass für die angezeigte Maßnahme keine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich ist, so erhält der Antragsteller hierüber einen besonderen Bescheid.

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5. Für die Erteilung einer Genehmigung sowie für die Ablehnung oder bei Rücknahme eines Antrages werden Gebühren nach der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz erhoben. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert in Rechnung gestellt.

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6. Für die Inanspruchnahme von Wasserflächen ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten und mit dem WSA ein Nutzungsvertrag abzuschließen.

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7. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 Bundeswasserstraßengesetz ordnungswidriges Handeln mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden kann, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße benutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht nachkommt.

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8. Ansprechpersonen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebiets "Wasserstraßenüberwachung" im WSA Nord-Ostsee-Kanal:

E-Mail: wsa-nord-ostsee-kanal@wsv.bund.de

Besuchstermine sollten vorher vereinbart werden.

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