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Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (Wasserstraßenüberwachung)

Viele Aktivitäten und Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen benötigen eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (ssG) nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).

Zum Beispiel sind die folgenden Anlagen bzw. Maßnahmen in der Regel genehmigungspflichtig:

  • Anlegestellen (z.B. Ufertreppen, Pontonanlagen, Schwimmstege, Landebrücken, Anlegebrücken, Schiffsanleger)
  • Umschlagsanlagen, Lösch- und Ladestellen, Kaianlagen, Uferveränderungen, Ufermauern, Pieranlagen, Werftanlagen, Fähranlagen, Schlengelanlagen für Schiffe und Sportboote
  • Schiffsliegeplätze und ihre Einrichtungen, Leitwerke, Dalben, Festmachebojen, Bojenliegeplätze, Bojenplätze, Bootsanleger, Bootslagehallen, Bootsliegeplätze
  • Mündungen von Stichhäfen, Uferdurchstiche und andere Abgrabungen
  • Unter- und Überführungen (z.B. Brücken, Tunnel, Düker, Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen)
  • Schwimmende Anlagen wie Wohn-, Restaurations- und Lagerschiffe
  • Badeanstalten, Bootsverleihanstalten, Bootshäuser, Helling- u. Schiffshebeanlagen
  • Entnahme- und Einleitungsbauwerke
  • Einleitungen von Abwasser, Oberflächenwasser
  • Baggerarbeiten/Sandumlagerungen (einschließlich Eggen, Wasserinjektionsverfahren)
  • Bergungsarbeiten und andere Baumaßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraße
  • Slipanlagen, Sportbootanlagen, Sportboothäfen, Spundwände
  • Brückenprüfungen

Ihre geplante Maßnahme zeigen Sie bitte beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt schriftlich an. Die Anzeige muss enthalten:

  1. den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Unternehmens (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ihren Sitz),
  2. Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Maßnahme,
  3. die Unterschrift des Unternehmers oder seines Bevollmächtigten.

Weitere Auskünfte zu strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen erteilen wir Ihnen gern.

Senden Sie bitte Ihren unterschriebenen Antrag mit den Unterlagen an das


Für eine persönliche Abgabe Ihres Antrages erreichen Sie uns am besten nach vorheriger Terminabsprache.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Anfrage per E-Mail nicht als Antrag gelten kann.