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Unser Auftrag - die gesetzlichen Grundlagen

Der Bund ist Eigentümer der Bundeswasserstraßen. Er verwaltet sie durch eigene Behörden und nimmt die staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt wahr (Art. 87 (1) und 89 Grundgesetz).

WSV Flagge

Die Tätigkeit der WSV beruht auf folgenden gesetzlichen Grundlagen:

  • Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
  • Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
  • Seeaufgabengesetz (SeeAufG)
  • Bundeswasserstraßenvermögensgesetz für die fiskalische Verwaltung

Unsere Aufgaben ergeben sich aus den Rechtsgrundlagen und bestehen in:

  • der Vorhaltung der Bundeswasserstraße in einem für die Schifffahrt (und den normalen Wasserabfluss) erforderlichen Zustand
  • Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
  • Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht auf den Bundeswasserstraßen.

Vorhaltung der Bundeswasserstraße als Verkehrsweg bedeutet:

  • die wasserbauliche Unterhaltung der Verkehrswege
  • den Betrieb und die Unterhaltung der dem Verkehrsweg dienenden Anlagen
  • Ausbau und Neubau
  • Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen (ssG) nach Bundeswasserstraßengesetz für Anlagen in Bundeswasserstraßen, welche die Schifffahrt beeinträchtigen könnten.

Die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben werden aufgrund einer Bund-Länder-Vereinbarung von den Wasserschutzpolizeien der Länder wahrgenommen

Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht bedeutet:

  • Da wir Eigentümer der Bundeswasserstraßen sind, müssen wir verhindern, dass Dritte (Nutzer, Anlieger, etc.) durch den Zustand der Bundeswasserstraße und ihren Anlagen einen Schaden erleiden. Hierzu stellen wir z.B. regelmäßig die Wassertiefen in den Bundeswasserstraßen fest und geben diese bekannt.
  • Bei der Erfüllung unserer Aufgaben müssen wir auf die Land-, Forst- und Wasserwirtschaft besondere Rücksicht nehmen. Diese Belange werden von den Landesbehörden betreut. Die allgemeine Wasserwirtschaft, insbesondere der Küstenschutz, die Gewässerreinhaltung und die Wassergüte, sind daher nicht unsere Aufgabe. Diese Aufgaben fallen in die Zuständigkeit der Bundesländer. Die Verteilung von Verwaltungsaufgaben auf Bund und Länder ist so im Grundgesetz geregelt.

Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bedeutet:

  • Überwachen, Informieren, Unterstützen, Regeln des Schiffsverkehrs (Schifffahrtspolizei)
  • Betreiben und Unterhalten von elektronischen, nachrichtentechnischen und visuellen Schifffahrtszeichen
  • Erteilen von schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen (spG) nach Seeschifffahrtsstraßenordnung für außergewöhnliche Fahrzeuge, Veranstaltungen auf dem Wasser und sonstige den Verkehr beeinflussenden Vorhaben

Neben der WSV nehmen auf den Binnenwasserstraßen und im Küstenmeer die Wasserschutzpolizeien und im darüber hinaus gehenden Seebereich die Bundespolizei und der Zoll im Auftrag der WSV die Aufgaben des schifffahrtspolizeilichen Vollzuges wahr.